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In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten und hoher Arbeitslosigkeit gewinnt das Thema Arbeitsrecht immer weiter an Bedeutung. Der News-Feed zum Thema Arbeitsrecht informiert regelmäßig über alles wichtige.
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Hinzugefügt am 12.02.2010 - 13:23:11 vom platzhalter
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RSS-Feed - Einträge
 
Verbreiten von Gerüchten über Arbeitgeber – Kündigung?
Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder Verbreiten von Gerüchten durch den Arbeitnehmer über den Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch dessen berechtigte Interessen erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden. Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Äußerungen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet (BAG, Urteil vom 10.12.2009, Az: 2 AZR 534/08).
01.04.2012 - 23:49:21
http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Artikel/Verbreiten-von-Geruechten-ueber-Arbeitg ...
 
Arbeitsunfähigkeit – Kündigung bei Verletzung der Anzeigepflicht
Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (LAG Mainz, Az: 10 Sa 593/11, Urteil vom 19.01.2012).
01.04.2012 - 00:54:45
http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Artikel/Arbeitsunfaehigkeit-Kuendigung-bei-Verl ...
 
Ausrutschen auf Salatsoße ein Arbeitsunfall?
Rutscht man in der Werkskantine auf Salatsoße aus, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar, da Essen Privatangelegenheit des Arbeitnehmers ist (SG Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012, Az: S 5 U 1444/11). Der Weg zur Kantine und zurück ist jedoch versichert. Gleiches gilt für den Weg von und zur Toilette. Das Geschäft auf dem „Örtchen“ ist jedoch nicht versichert.
27.03.2012 - 21:03:00
http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Artikel/Ausrutschen-auf-Salatsosse-ein-Arbeitsu ...
 
Verfall von Urlaubsansprüchen bei langfristiger Krankheit
Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens Nummer 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum tritt (LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az: 16 Sa 1352/11).
27.03.2012 - 20:43:04
http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Artikel/Verfall-von-Urlaubsanspruechen-bei-lang ...
 
Wiedereinstellungsanspruch – nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Aufgrund einer veränderten Tatsachenlage kann nach einer Kündigung oder nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründet sein. Insbesondere kann der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers dann bestehen, wenn zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist sich eine unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers ergibt. Der mögliche Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers ist auch nicht beschränkt auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern kann auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zur Anwendung gebracht werden. Da der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet wird, sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers bei der Wiedereinstellung ebenso zu berücksichtigen wie die Umstände des Einzelfalles bei der Auswahl der wieder einzustellenden Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az: 14 Sa 886/11, Urteil vom 26.09.2011).
26.03.2012 - 08:27:08
http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Artikel/Wiedereinstellungsanspruch-nach-Abschlu ...
 
Arbeitgeberdarlehen – zweckwidrige Verwendung – Kündigung?
Darlehensverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden meist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen abgeschlossen. Der abgeschlossene Darlehensvertrag und der Arbeitsvertrag bleiben jedoch rechtlich selbständig. Sie stehen nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, aus dem sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt. Wird im Darlehensvertrag keine bestimmte Verwendung der Darlehenssumme bestimmt, muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er das gewährte Arbeitgeberdarlehen zu einem anderen Zweck verwendet, als vom Arbeitgeber erwartet wird (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 10 Sa 133/11, Urteil vom 14.07.2011). Es fehlt in diesen Fällen bereits an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnte.
26.03.2012 - 08:15:10
http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Artikel/Arbeitgeberdarlehen-zweckwidrige-Verwen ...
 
Arbeitslosengeld – Bemessung nach vorherigen Verdiensten
Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld werden die Verdienste der letzten beiden Jahre vor der Arbeitslosigkeit bzw. vor dem Ende der Elternzeit berücksichtigt (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 28.02.2012, Az: S 4 AL 204/10). Ein Zeitraum von 4 Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der Elternzeit ist nicht zu berücksichtigen.
21.03.2012 - 20:22:17
http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Artikel/Arbeitslosengeld-Bemessung-nach-vorheri ...
 
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - Frist
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az: 8 AZR 160/11).
20.03.2012 - 20:32:33
http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Artikel/Entschaedigung-nach-dem-Allgemeinen-Gle ...
 
 
 
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