Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall ein Wahlrecht hinsichtlich der Regulierung seiner Schadensersatzansprüche. Er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des Kfz-Sachverständigen) und der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch in der Regel an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten.